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Gegenentwurf der Landtagsparteien zum Volksbegehren (2.03.03)
Die drei Landtagsparteien haben erwartungsgemäß auf das Volksbegehren "Menschenwürde ja, Menschenklonen niemals" reagiert. Sie haben eine Verfassungsänderung vorgelegt, über die die Wahlberechtigten in einem Volksentscheid am Tag der Landtagswahl abstimmen sollen.
Der Entwurf der Landtagsparteien ist jedoch völlig unzureichend. Es wird im Wesentlichen nur der umstrittene Begriff "Würde der menschlichen Persönlichkeit" durch "Würde des Menschen" ersetzt. Der Wortlaut:
Art. 100 erhält folgende Fassung:
„1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Begründung:
Zu Art. 100 Menschenwürde
Der Wortlaut des Art. 100 wird dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG angepasst. Damit wird im Verfassungstext selbst klargestellt, dass die Reichweite des Schutzgehalts von Art. 100 BV mit der des Art. 1 Abs. 1 GG identisch ist.
Kommentar
Zur Reform von Artikel 100 Bayerische Verfassung: Trägt der Landtagsentwurf oder das Volksbegehren mehr zum Embryonenschutz bei?
von Dr. Reinhold Then
CSU, SPD und Grüne haben sich im Landtag darauf geeinigt, zur Reform von Artikel 100 BV einfach den Artikel 1 Satz 1 Grundgesetz zu übernehmen. Das ist zwar ein gewisser Fortschritt gegenüber der höchst gefährlichen bisherigen Formulierung („...Würde der menschlichen Persönlichkeit“), aber eine Wiederholung von Artikel 1 Satz 1 GG ist keine adäquate Antwort auf die immer deutlicher werdenden. Bedrohungen der Menschenwürde am Anfang und am Ende des Lebens.
These 1:
Es nützt gar nichts, den Begriff „Menschenwürde“ ohne weitere Konkretisierung hochzuhalten, weil es eine dramatische Veränderung bei der Interpretation dieses Zentralbegriffs in der deutschen Rechtsphilosophie gibt! Namhafte deutsche Rechtsphilosophen bzw. Verfassungsrechtler haben sich anläßlich der Diskussion über die verbrauchende Embryonenforschung (Stammzellen, therapeutisches Klonen) und die PID zu Wort gemeldet. Sie verkünden: Embryonen haben keine Menschenwürde!
Julian Nida-Rümelin (ehemaliger Bundeskultur-Staatsminister):
Würde kommt nur der entwickelten menschlichen Persönlichkeit zu, die Selbstachtung hat und zur Kommunikation fähig ist. (vgl. Interview mit dem Berliner Tagesspiegel, Jan. 2001)
Prof. Reinhard Merkel (Uni Hamburg):
„Nicht jedes lebende menschliche Wesen ist ein Grundrechtsträger. Denken Sie etwa an Hirntote. Genauso wenig wie sie Grundrechtsträger sind, ist es der frühe Embryo.“ (Gespräch mit der evangelischen Zeitschrift Chrismon, 2002)
Prof. Eric Hilgendorf (Uni Würzburg):
„Embryonen besitzen im Unterschied zu geborenen Menschen keine Menschenwürde.“ (FAZ 13.2.2003)
Prof. Horst Dreier (Uni Würzburg):
„Zum ungeborenen, und noch viel mehr zum frühembryonalen Leben, schweigt die Verfassung.“ (Zeitschrift für Rechtspolitik 9/2002)
Deshalb: Nur die direkte Verankerung durch Benennung in den Verfassungen kann den Embryonenschutz auf Dauer retten. Das Schweigen der Verfassungen zum Embryonenschutz muss gebrochen werden. Deshalb ist eine direkte Äußerung zum Beginn der Menschenwürde mit der Zeugung nicht mehr verzichtbar.
These 2 :
Die Formulierung „Menschenwürde von der Zeugung bis zum Tod“ ist dringend erforderlich, weil auch am Ende des Lebens die Würde vielfältig bedroht ist. Nicht nur der Pflegenotstand sondern auch die Diskussionen um Euthanasie und aktive Sterbehilfe verlangen klare Aussagen in den Verfassungen selbst.
Dieser Meinung ist übrigens auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda: „Seit es möglich geworden ist oder künftig möglich werden könnte, in die Geburt und den Tod mit technischen Mitteln nicht nur helfend sondern gestaltend und radikal umgestaltend einzugreifen, verlagern sich die Schwerpunkt der Diskussion über die Würde des Menschen auf die Anfangs- und Endpunkte seiner Existenz.“ (Ernst Benda: Verständigungsversuche über die Würde des Menschen , Arbeitsheft Woche für das Leben 2002-2004, S. 19)
These 3:
Das heute noch bestehende strenge deutsche Embryonenschutzgesetz, welches Klonen, PID, verbrauchender Embryonenforschung und Keimbahnmanipulation verbietet, steht unter deutlicher Kritik. Immer lauter wird der Ruf nach einer Ablösung dieses Gesetzes durch ein „Fortpflanzungsmedizingesetz“. Vorschläge für eine Novellierung sind stets Vorschläge für eine Aufgabe bisher gültiger Regelungen zum Embryonenschutz: Die Bioethikkommission der Bundesregierung fordert die Zulassung der Embryonenselektion mittels Präimplantationsdiagnostik. Einer der führenden deutschen Reproduktionsmediziner, Prof. Ricardo Felberbaum von der Uni Lübeck, fordert unter der Überschrift „Ziel ist die selektive Einlingsschwangerschaft“ in der „gynecol tribune“(Nr.12/2002) die routinemäßige PID bei jeder In-vitro-Fertilisation und greift in diesem Zusammenhang das Embryonenschutzgesetz scharf an. Die forschungs- und bildungspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Katharina Reiche fordert wie die FDP die Zulassung von PID und verbrauchender Embryonenforschung bis hin zum so genannten „therapeutischen Klonen“!
Diese Indizien und viele andere Vorgänge beweisen, dass der strenge deutsche Embryonenschutz von vielen Seiten her angegriffen wird. Das Embryonenschutzgesetz gleicht einem Kind, das gerade über den Brunnenrand geschupst wird... Das Volksbegehren könnte ein rettender Arm sein.
These 4:
Die Bayerische Verfassung ist sehr wohl ein geeigneter Ort, diese Anliegen auszudrücken. Da sowohl alle politischen MandatsträgerInnen als auch das beamtete Personal in Medizin, Forschung und Lehre auf diese Verfassung vereidigt wird und da die Verfassung eindeutig Strahlkraft in die Gesellschaft hinein hat, wäre ein erfolgreiches Volksbegehren ein wirksamer Willensakt der bayerischen Bevölkerung, der die Debatte in der Bundesrepublik und darüber hinaus in den europäischen Nachbarländern nachhaltig beeinflussen würde.
Selbst wenn es sich „nur“ um einen symbolischen Akt handeln würde, wäre dieser Versuch wertvoll: Gerade Christinnen und Christen wissen um die Bedeutung von Symbolen im öffentlich-politischen Raum.
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